Satzung 

der Schützenbruderschaft St.Hubertus 1631 e.V. Sundern

in der Neufassung vom 10. März 2018

§ 1

 

Die Schützenbruderschaft St. Hubertus Sundern 1631 e.V. ist eine Vereinigung von Männern, die sich zum Christentum und zur freiheitlichen Grundordnung unseres Landes bekennen. Sie hat ihren Sitz in Sundern/Sauerland und ist als juristische Person im Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen. Die Schützenbruderschaft St. Hubertus Sundern 1631 e. V. dient ausschließlich und unmittelbar christlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung.

Die Schützenbruderschaft St. Hubertus Sundern 1631 e.V. ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Bruderschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Schützenbruderschaft St. Hubertus Sundern 1631 e. V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2

 

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

 

Die Schützenbruderschaft St. Hubertus Sundern 1631 e.V. ist gemäß der Satzung bestrebt,

  1. christliches Bewusstsein und christliches Verhalten zu fördern,
  2. die Werke der christlichen Nächstenliebe zu üben,
  3. für die staatsbürgerliche Erziehung nach den Grundsätzen der christlichen Weltanschauung tätig zu sein,
  4. Eintracht und Gemeinsinn zu pflegen, altes Volks- und Brauchtum wieder zu beleben, zu gestalten und sinnfällig zum Ausdruck zu bringen durch gemeinsame Begehung traditionsgebundener öffentlicher Festlichkeiten aus Anlass alljährlich wiederkehrender kirchlicher Feiern und des alljährlich stattfindenden Schützenfestes,
  5. kirchliche und caritative Einrichtungen, Einrichtungen für geistig und körperlich behinderte Menschen zu unterstützen,
  6. den Schießsport und die sportliche Jugendhilfe zu fördern und entsprechende Schießsportanlagen zu unterhalten.

 

§ 4

 

Mitglied der Schützenbruderschaft St. Hubertus Sundern 1631 e.V. kann jede männliche Person werden, die sich zu christlichen Werten und Traditionen nach § 3 bekennt. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Namen der Mitglieder werden in einem Bruderschaftsregister eingetragen. Durch seinen Eintritt in die Bruderschaft erkennt das Mitglied die Satzung als für sich verbindlich an.


§ 5

 

Die Bruderschaft gliedert sich in vier Kompanien (1., 2., 3. Kompanie und die Jungschützenkompanie) sowie die Gruppe der auswärtigen Mitglieder ohne rechtliche Selbständigkeit. Die Kompanien werden durch die jeweiligen Kompanieoffiziere geführt. Die Kompanien können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 6

 

Der Vorstand der Bruderschaft besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand, der Vorstand im Sinne des Gesetzes ist,
  2. dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

  1. der 1. Brudermeister (Oberst),
  2. der 2. Brudermeister (Hauptmann),
  3. der 1. Rendant,
  4. der 2. Rendant,
  5. der Schriftführer,
  6. der Adjutant.

Die Bruderschaft wird durch den 1. oder 2. Brudermeister jeweils zusammen mit zwei weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Zu dem erweiterten Vorstand gehören

  1. als geistlicher Präses der Bruderschaft der jeweilige Pfarrer der Pfarrkirche St. Johannes in Sundern oder sein Stellvertreter,
  2. der jeweilige amtierende Schützenkönig sowie der Jungschützenkönig,
  3. die 12 Kompanie - Offiziere
  4. der Berichterstatter,
  5. der Königsbegleiter,
  6. der Schießmeister,
  7. weitere 36 gewählte Mitglieder,
  8. bis zu 10 Vorstandsmitglieder zur besonderen Verwendung, die jeweils nach Bedarf gewählt werden,
  9. die 6 Vertreter der Jungschützenkompanie.


§ 7

 

In den Vorstand kann jeder volljährige Schützenbruder gewählt werden, der einer christlichen Glaubensgemeinschaft angehört. Ausnahmen regelt der geschäftsführende Vorstand/der jeweilige Kompanievorstand gemeinsam mit dem Präses.
Zum Vertreter der Jungschützenkompanie kann jeder Schützenbruder, der das 16. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gewählt werden.

Zum 1. und 2. Brudermeister können nur volljährige Schützenbrüder gewählt werden, die der katholischen Kirche angehören.


§ 8

 

Die Mitglieder zum geschäftsführenden und zum erweiterten Vorstand werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Ausgenommen von der Wahl durch die Mitgliederversammlung sind der geistliche Präses der Bruderschaft und der amtierende Schützenkönig sowie der amtierende Jungschützenkönig -diese gehören dem erweiterten Vorstand automatisch an- und die 12 Kompanieoffiziere, die von der Kompanieversammlung der einzelnen Kompanien gewählt werden.

Ebenfalls ausgenommen von der Wahl durch die Mitgliederversammlung sind die 6 Vertreter der Jungschützenkompanie, die von der Jungschützenkompanieversammlung gewählt werden. Die Wahlperiode ist auf 3 Jahre bemessen. Wiederwahl ist zulässig.


§ 9

 

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ausschließlich auf die Ziele der Bruderschaft gemäß dieser Satzung gerichtet. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von 10 Mitgliedern des Vorstandes kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich oder auf elektronischem Wege. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung ist die Tätigkeit des Vorstandes in einer Arbeitsordnung niedergelegt, welche die Vorstandsmitglieder als für sich verbindlich anerkennen. Der Vorstand ist befugt, die Nutzung des Bruderschaftsvermögens nach eingehender Beratung und Beschlussfassung entgeltlich oder unentgeltlich öffentlichen Körperschaften, anderen ortsansässigen Vereinen oder auch sonstigen Personen zu überlassen.


§ 10

 

Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Protokollen festgehalten. Sie werden vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam unterschrieben und in der nächsten Vorstandssitzung verlesen.


§ 11

 

Der geschäftsführende Vorstand kann ganz oder teilweise durch die Mitgliederversammlung mit zwei/drittel Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder in Fällen nachgewiesener grober Pflichtverletzung oder nachgewiesener Unfähigkeit abberufen werden. Die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder aus dem erweiterten Vorstand beschließt der geschäftsführende Vorstand in Absprache mit den Kompanievorständen.


§ 12

 

Die Mitgliederversammlung muss in den ersten 4 Monaten eines jeden Jahres stattfinden. Ihr stehen alle Rechte zu, wie sie in dieser Satzung festgelegt sind, und außerdem die gesetzmäßigen Rechte, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind oder in dieser Satzung keine besondere Regelung gefunden haben.

Zu den ordentlichen und den aus besonderen Anlässen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder vom Vorstand durch Plakate in den Aushangkästen an der St. Johannes-Kirche und an der Christkönig-Kirche unter Einhaltung einer Frist von wenigstens einer Woche eingeladen. Zu reinen Informationszwecken erscheint die Veröffentlichung auch in der Tagespresse und auf der Homepage.

Die Einladung muss Angaben über die Tagesordnung, den Versammlungsort und die Zeit enthalten. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 100 Mitgliedern beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung wegen nicht genügender Beteiligung nicht beschlussfähig, so hat eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung stattzufinden, und zwar innerhalb einer Frist von einem Monat. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auch in diesem Fall ist die Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden in dringenden Fällen einberufen, entweder auf entsprechenden Beschluss des Vorstandes oder wenn die Einberufung von 10% aller Mitglieder gefordert wird. Als Vorsitzender der Mitgliederversammlung fungiert der 1. Brudermeister, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, der 2. Brudermeister.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.


§ 13

 

Die Mitglieder sind zu Beitragszahlungen verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Jubilare sind beitragsfrei.


§ 14

 

Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft erlischt

  1. durch Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss. Wichtige Gründe für den Ausschluss sind insbesondere
    1. gröblicher Verstoß gegen die Satzung und die Anordnungen des Vorstandes,
    2. Nichtzahlung des Jahresbeitrags,
    3. anstößiges Verhalten auf den Veranstaltungen der Bruderschaft. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.


§ 15

 

Höhepunkt des Jahres ist in der Regel das am 1. Sonntag des Monats Juli alljährlich stattfindende Schützenfest.

Berechtigt zum Vogelschießen ist jeder Schützenbruder, der

  1. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  2. mindestens 2 Jahre der Bruderschaft angehört,
  3. Mitglied einer christlichen Glaubensgemeinschaft ist. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand gemeinsam mit dem Präses.

Es wird nur mit vereinseigenen Gewehren geschossen. Der König erwählt seine Königin. Der König ist gehalten, an dem Brauchtum der Bruderschaft teilzunehmen, wie beispielsweise die Teilnahme am Kirchgang, an den Prozessionen und den Wallfahrten.


§ 16

 

Die Schützenbrüder pflegen zur Freude und Erholung den Sport, der in den historischen Bruderschaften seit Jahrhunderten der Schießsport war.
Militärisches und Wehrsportschießen sind ausgeschlossen. Die Bruderschaft betrachtet die Jugendpflege in den örtlichen Vereinen als eine ihrer besonderen Aufgaben und wird sie deshalb zu jeder Zeit unterstützen.


§ 17

 

Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Satzung kann nur mit zwei/drittel- Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder geändert werden. Auf die beabsichtigte Satzungsänderung muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.


§ 18

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.


Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.


Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu 2/3 an die katholischen Kirchengemeinden St. Johannes und Christkönig und zu 1/3 an die evangelische Kirchengemeinde Sundern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Sundern zu verwenden haben.

 

Sundern, 10. März 2018 


Schützenbruderschaft St. Hubertus 1631 e.V. Sundern
Zur Hubertushalle 2
59846 Sundern

 

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